MyBib eL ist eine Plattform zur Bereitstellung von rechtsbehafteten Digitalisaten für Archive, Bibliotheken, Museen und Verlage. Digitalisate können aufgrund unterschiedlicher rechtlicher Anforderungen aus verschiedenen Rechtsgebieten mit Schutzrechten behaftet sein, z.B.
- Urheberrechte
- Persönlichkeitsrechte
- Remota, deren Einsicht nur bestimmten Personen vorbehalten ist
- DSGVO oder GeschGehG
Sobald auch nur ein Schutzrecht aus einem der vorgenannten Rechtsgebiete für Digitalisate Anwendung findet, muss die Nutzung auf gesetzlich zulässige Rechte beschränkt werden. Dies geschieht in Abhängigkeit von Personen, Orten und/oder Zeiträumen.
Die Vielfalt an Rechten wie Suchen, Anzeigen (ohne Druck/Download), Vervielfältigung (Druck/Download) ist teilweise noch mit Beschränkungen auf Ort, Person oder Anzahl der Zugriffe versehen. Vor diesem Hintergrund ergibt sich eine Vielzahl an Rechten und eine große Bandbreite an Rechteprofilen.
Bei vielen Anwendungen im Umfeld von Archiven, Museen und Bibliotheken ist ein großer Teil der Digitalisate zudem gemeinfrei. Somit unterliegen diese Digitalisate wiederum keinen Beschränkungen. Sie sollten mit einem Standard-Browser ohne Einschränkungen öffentlich zugänglich sein.
Dieser sogenannte „Hybridbetrieb“, eine gemischte Bereitstellung von schutzbehafteten und öffentlich zugänglichen Digitalisaten wird ebenfalls durch MyBib el unterstützt.
1.1 Klassische AnwendungsszenarienAbschnitt hinzufügen
Klassische Anwendungszenarien für MyBib eL im Umfeld von Bibliotheken, Archiven, Museen und Verlagen sind:
- Bereitstellung von urheberrechtlich geschützten Werken gemäß § 60 UrhG. Konkrete Anzeige und auszugsweiser Druck ausschließlich in den Räumen der jeweiligen Institution
- Remota wie zuvor, jedoch erweitert um die Authentifizierung und Autorisierung des Nutzers (Anmerkung: Dies ist bei nur urheberrechtliche geschützten Werken nicht zulässig, da gemäß DSGVO kein ausreichender Zweck für eine Authentifizierung eines nur urheberrechtlich geschützten Werkes vorliegt)
- Inhalte, für die die Rechte beim Verlag liegen, z.B. EMMA , Kicker
- Bereitstellung von Dokumenten für die nationale bzw. internationale Fernleihe (IFLA Voucher/OCLC-WorldShare)
1.2 Umsetzung der SchutzanforderungenAbschnitt hinzufügen
Zur Umsetzung dieser vielfältigen Anforderungen stellt MyBib eL ein mehrdimensionales Rechtesystem bereit. Dieses prüft Personen, Geräte und/oder Orte mit ihren jeweiligen Rechten für Anzeige, Druck oder Download gegen die Schutzrechte jedes einzelnen Dokumentes ab.
Mit der aktuellen Version 3.0 wurden die Bestimmung des UrshWissG umgesetzt.
Aufgrund der Schutznotwendigkeit rechtsbehafteter Digitalisate erfolgt die Übertragung zwischen Server und Anzeigegerät verschlüsselt.
Um den Missbrauch (z.B. Anzeige (teilweise) erlaubt, Druck/Download verboten) durch den Nutzer auszuschließen (Betreiberhaftung), kann auf schutzbedürftige Digitalisate nur mit dem MyBib eL Viewer zugegriffen werden. Dieser muß zuvor am MyBib eL Server registriert und freigeschaltet werden.
Der MyBib eL Viewer ist mit dem MyBib eL Server durch einen „Tunnel“ vergleichbar einer VPN verbunden. Für die Datenübertragung werden die Digitalisate zusätzlich verschlüsselt. Der MyBib eL Viewer entschlüsselt die Daten erst kurz vor der Anzeige.
Das Verfahren entspricht in etwa dem Streaming von Filmen. Hier ist jedoch kein Film die Ausgangsbasis, sondern Digitalisate von Texten, Karten, Fotos usw.. Entscheidend für den Schutz ist, dass bei der Trennung der Verbindung zwischen Server und Client keine nachnutzbaren Daten auf dem Client verbleiben.
Für die Integration eines elektronischen Lesesaals in 3rd-Party-Anwendungen wie OPAC, Discovery-System, Verlagseiten oder den DFG-Viewer stellt MyBib eL entsprechende Schnittstellen (Restfull API) bereit. Über diese Schnittstellen können Werke gesucht und, in Abhängigkeit vom Rechtsstatus, die entsprechenden Daten bereitgestellt werden. Dies geschieht z.B. in Form von neuen Metadaten, Anzeigen oder Druck. Soweit die Anzeige zulässig ist, werden die Daten auch skaliert bereitgestellt.
Beachte: Für gemeinfreie Werke wird kein Viewer benötigt. Diese können mit einem aktuellen Webbrowser angezeigt werden, siehe z.B. den Vorwärts von 1878-1933 unter http://fes.imageware.de/fes/web/. Ein Stöbern in der Vergangenheit lohnt sich und deckt ein breites Spektrum aus Politik, Wissenschaft und dem Alltag, wie z.B. dem Wetter am "27.08.1929" ab.
1.3 Beispiele für „rechtsbehaftete“ DigitalisateAbschnitt hinzufügen
Urheberrechtsbehaftete Werke: Dazu gehören alle Werke, deren Autoren noch leben oder noch keine 70 Jahre nach dem Tod des Autors verstrichen sind. Thomas Mann und Albert Einstein starben im Jahr 1955, deren Werke werden also 2026 gemeinfrei. Diese Bestimmungen betreffen nicht nur „klassische Bücher“, sondern z.B. auch Fotos, Karten, Zeichnungen, Karikaturen und Dissertationen. Diese Werke können gemäß § 60 e Abs. 4 UrhG an Terminals eingesehen werden. Gemäß Rahmenvereinbarung zwischen der Kultusministerkonferenz und der Verwertungsgesellschaft Wort dürfen die Werke sowohl angezeigt als auch Teile (max. 10% eines Werkes) gedruckt oder gespeichert werden.
Eine Authentifizierung und Autorisierung der Nutzer ist nicht notwendig und nach DSGVO auch „problematisch“. Entscheidende Kriterien sind jedoch, dass sich die Leseplätze in den Räumen der jeweiligen Institution (Bibliothek/Archiv/Museum) befinden und die Institution die Verfügungshoheit über die Leseplätze hat. Damit ist auch die Installation auf Nutzer-PCs bzw. Laptops ausgeschlossen.
Restriktionen wie das Verbot der Durchführung einer OCR und Abgleich gegen die Anzahl der Werke im Bestand sind mit dem Wegfall des alten § 52 b UrhG per 28.2.2019 und einer neuen Vereinbarung mit KMK-VG Wort entfallen.
Beachte: Nicht-wissenschaftliche Zeitungen/Zeitschriften dürfen zwar digitalisiert werden (Archivkopie), sind aber von einer Präsentation gemäß § 60 UrhG ausgeschlossen.
Remota: Im Gegensatz zu urheberrechtsbehafteten Werken dürfen Remota nur von befugten Personen eingesehen werden, d.h. hier ist eine Authentifizierung und Autorisierung der Nutzer notwendig. Dafür entfällt bei Remota, soweit es sich nicht zugleich um ein urheberrechtlich geschütztes Werk handelt, die Beschränkung auf deren Anzeige ausschließlich in den Bibliotheksräumen. Die Anzeige kann (soweit nicht UrhG-relevant) auch in den Fakultäten erfolgen. Zum Schutz sollte der Zugriff jedoch auf PC-Platz und Person eingeschränkt werden und die Rechte zum Download bzw. Druck entzogen werden.
Personenbezogene Forschungsdaten: Personenbezogene Forschungsdaten wie Studien oder Fragebögen unterliegen anderen Rechtsvorschriften, sind aber vom Zugriff her tendenziell wie Remota zu behandeln; d.h. Beschränkung auf Zugriffsorte und zugriffsbefugte Person. Gegebenenfalls empfiehlt sich der Entzug der Rechte zum Druck bzw. Download.